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Arzt bzw. die behandelnde Ärztin die Behandlungsmaßnahmen, die in der
                                   aktuellen Situation indiziert sind, und bespricht diese Optionen mit dem
                                   oder der gesetzlichen Vertretenden oder der im Vorfeld durch die Patientin
                                   oder den Patienten bevollmächtigten Vertrauensperson (§1901c BGB, Vor-
                                   sorgevollmacht). Geprüft und besprochen wird auch, ob die aktuelle Situ-
                                   ation der in der Patientenverfügung beschriebenen Situation entspricht.
                                   Dabei sollen auch nahe Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen in die
                                   Diskussion einbezogen werden (§ 1901b BGB). Die Behandlung wird dann
                                   dem formulierten Patientenwillen entsprechend durchgeführt, abgebrochen
                                   oder unterlassen.


                                   Wenn keine Patientenverfügung vorliegt, entscheiden nicht die Behandler,
                                   welche Maßnahmen ergriffen werden, sondern eine gesetzliche Vertrete-
                                   rin oder ein gesetzlicher Vertreter der Patientin bzw. des Patienten muss
                                   mit dem behandelnden Arzt oder der Ärztin den mutmaßlichen Willen des
                                   Patienten bzw. der Patientin in der aktuellen Situation ermitteln und dann
                                   entsprechend handeln.


                                   In § 1901c BGB werden verschiedene Verfügungen geregelt, die jeder
                                   Mensch formulieren kann – aber nicht muss –, um Personen zu benennen,
                                   die ihn für den Fall vertreten, dass er selbst nicht mehr einwilligungsfähig
                                   ist bei den Gesprächen zur Ermittlung seines mutmaßlichen Willens oder zur
                                   Diskussion der Patientenverfügung bzw. in Gesundheitsfragen und weiteren
                                   Bereichen (Vorsorgevollmacht). In einer Betreuungsverfügung kann jeder
                                   Mensch Vorschläge zur Auswahl des Betreuenden oder Wünsche zur Wahr-
                                   nehmung der Betreuung formulieren für den Fall, dass eine gesetzliche Be-
                                   treuung notwendig werden sollte (Betreuungsverfügung).


                                   Für die Erstellung einer Patientenverfügung ist die Formulierung einer Vor-
                                   sorgevollmacht sinnvoll, da damit gewährleistet ist, dass die bevollmächtigte
                                   Vertrauensperson in die Besprechung der Patientenverfügung einbezogen
                                   wird.


                                   Viele weitere Gesetze regeln auch Abläufe und Strukturen der Palliativver-
                                   sorgung,
                                   dazu gehören u. a.:

                                   •   Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG)
                                   •   Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG)

                                   •   Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des
                                     Verbleibs von Betäubungsmitteln (BtMVV)

                                   •   Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
                                     (Pflegeversicherungsgesetz – PflegeVG)











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