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Arzt bzw. die behandelnde Ärztin die Behandlungsmaßnahmen, die in der
aktuellen Situation indiziert sind, und bespricht diese Optionen mit dem
oder der gesetzlichen Vertretenden oder der im Vorfeld durch die Patientin
oder den Patienten bevollmächtigten Vertrauensperson (§1901c BGB, Vor-
sorgevollmacht). Geprüft und besprochen wird auch, ob die aktuelle Situ-
ation der in der Patientenverfügung beschriebenen Situation entspricht.
Dabei sollen auch nahe Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen in die
Diskussion einbezogen werden (§ 1901b BGB). Die Behandlung wird dann
dem formulierten Patientenwillen entsprechend durchgeführt, abgebrochen
oder unterlassen.
Wenn keine Patientenverfügung vorliegt, entscheiden nicht die Behandler,
welche Maßnahmen ergriffen werden, sondern eine gesetzliche Vertrete-
rin oder ein gesetzlicher Vertreter der Patientin bzw. des Patienten muss
mit dem behandelnden Arzt oder der Ärztin den mutmaßlichen Willen des
Patienten bzw. der Patientin in der aktuellen Situation ermitteln und dann
entsprechend handeln.
In § 1901c BGB werden verschiedene Verfügungen geregelt, die jeder
Mensch formulieren kann – aber nicht muss –, um Personen zu benennen,
die ihn für den Fall vertreten, dass er selbst nicht mehr einwilligungsfähig
ist bei den Gesprächen zur Ermittlung seines mutmaßlichen Willens oder zur
Diskussion der Patientenverfügung bzw. in Gesundheitsfragen und weiteren
Bereichen (Vorsorgevollmacht). In einer Betreuungsverfügung kann jeder
Mensch Vorschläge zur Auswahl des Betreuenden oder Wünsche zur Wahr-
nehmung der Betreuung formulieren für den Fall, dass eine gesetzliche Be-
treuung notwendig werden sollte (Betreuungsverfügung).
Für die Erstellung einer Patientenverfügung ist die Formulierung einer Vor-
sorgevollmacht sinnvoll, da damit gewährleistet ist, dass die bevollmächtigte
Vertrauensperson in die Besprechung der Patientenverfügung einbezogen
wird.
Viele weitere Gesetze regeln auch Abläufe und Strukturen der Palliativver-
sorgung,
dazu gehören u. a.:
• Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG)
• Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG)
• Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des
Verbleibs von Betäubungsmitteln (BtMVV)
• Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
(Pflegeversicherungsgesetz – PflegeVG)
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