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§ 39a SGB V regelt die Förderung der ambulanten und stationären Hospiz-
arbeit für Kinder, Jugendliche und Erwachsene durch die Krankenkassen und
die Voraussetzungen für eine qualifizierte hospizliche Versorgung.
§ 87 Abs. 1b SGB V fordert Vereinbarungen zu Inhalten und Zielen der pal-
liativmedizinischen Versorgung, zur Qualifikation der Ärztinnen und Ärzte,
die palliativmedizinische Leistungen erbringen, Kooperation und Koordina-
tion aller Berufsgruppen, die Palliativversorgung leisten, und Maßnahmen
zur Sicherung der Versorgungsqualität.
§ 132d SGB V regelt die Verabschiedung und Veröffentlichung einheitlicher
Rahmenvereinbarungen zu Leistungen der Palliativversorgung. Den beson-
deren Belangen von Kindern und Jugendlichen soll dabei Rechnung getragen
werden und regionale Besonderheiten berücksichtigt werden. Leistungser-
bringer, die die in diesen Rahmenvereinbarungen festgelegten sachlichen
und personellen Kriterien erfüllen, haben Anspruch auf den Abschluss von
Versorgungsverträgen mit den Krankenkassen.
§ 132g Abs. 3 SGB V – regelt die gesundheitliche Versorgungsphase für
die letzte Lebensphase in vollstationären Pflegeeinrichtungen der Eingliede-
rungshilfe für Menschen mit Behinderung. Betroffene Patientinnen und Pa-
tienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihre Angehörigen haben
ein Recht auf individuelle Beratung und Information über die medizinisch-
pflegerische Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase. In die
Versorgungsplanung sollen Hausärztinnen, -ärzte und Leistungserbringer aus
regionalen Netzwerken einbezogen werden. Ziel des Gesetzes ist der Schutz
und Erhalt der Selbstbestimmung der betroffenen Menschen. Pflegeein-
richtungen können diese Beratungsleistung bei entsprechender Qualifikation
selbst anbieten oder mit qualifizierten Partnern aus der Versorgungsstruktur
kooperieren. Die Beratungsleistung wird durch die Krankenversicherung der
Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner vergütet.
§ 1901a BGB besagt, dass jeder einwilligungsfähige Mensch im Rahmen
einer Patientenverfügung schriftlich festlegen kann – aber nicht muss –
welche medizinischen Behandlungen, Untersuchungen, Eingriffe er in zu-
künftig eventuell eintretenden Situationen wünscht, ablehnt oder beenden
möchte. Der in der Patientenverfügung formulierte Wille muss von den
Behandlern befolgt werden, sofern die beschriebene Lebens- und Behand-
lungssituation eintritt und der Verfasser der Verfügung aktuell nicht mehr
selbst seinen aktuellen Willen äußern kann. Dazu ermittelt der behandelnde
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