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§ 39a SGB V regelt die Förderung der ambulanten und stationären Hospiz-
                                arbeit für Kinder, Jugendliche und Erwachsene durch die Krankenkassen und
                                die Voraussetzungen für eine qualifizierte hospizliche Versorgung.









                                § 87 Abs. 1b SGB V fordert Vereinbarungen zu Inhalten und Zielen der pal-
                                liativmedizinischen Versorgung, zur Qualifikation der Ärztinnen und Ärzte,
                                die palliativmedizinische Leistungen erbringen, Kooperation und Koordina-
                                tion aller Berufsgruppen, die Palliativversorgung leisten, und Maßnahmen
                                zur Sicherung der Versorgungsqualität.





                                § 132d SGB V regelt die Verabschiedung und Veröffentlichung einheitlicher
                                Rahmenvereinbarungen zu Leistungen der Palliativversorgung. Den beson-
                                deren Belangen von Kindern und Jugendlichen soll dabei Rechnung getragen
                                werden und regionale Besonderheiten berücksichtigt werden. Leistungser-
                                bringer, die die in diesen Rahmenvereinbarungen festgelegten sachlichen
                                und personellen Kriterien erfüllen, haben Anspruch auf den Abschluss von
                                Versorgungsverträgen mit den Krankenkassen.




                                § 132g Abs. 3 SGB V – regelt die gesundheitliche Versorgungsphase für
                                die letzte Lebensphase in vollstationären Pflegeeinrichtungen der Eingliede-
                                rungshilfe für Menschen mit Behinderung. Betroffene Patientinnen und Pa-
                                tienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihre Angehörigen haben
                                ein Recht auf individuelle Beratung und Information über die medizinisch-
                                pflegerische Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase. In die
                                Versorgungsplanung sollen Hausärztinnen, -ärzte und Leistungserbringer aus
                                regionalen Netzwerken einbezogen werden. Ziel des Gesetzes ist der Schutz
                                und Erhalt der Selbstbestimmung der betroffenen Menschen. Pflegeein-
                                richtungen können diese Beratungsleistung bei entsprechender Qualifikation
                                selbst anbieten oder mit qualifizierten Partnern aus der Versorgungsstruktur
                                kooperieren. Die Beratungsleistung wird durch die Krankenversicherung der
                                Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner vergütet.




                                § 1901a BGB besagt, dass jeder einwilligungsfähige Mensch im Rahmen
                                einer Patientenverfügung schriftlich festlegen kann – aber nicht muss –
                                welche medizinischen Behandlungen, Untersuchungen, Eingriffe er in zu-
                                künftig eventuell eintretenden Situationen wünscht, ablehnt oder beenden
                                möchte. Der in der Patientenverfügung formulierte Wille muss von den
                                Behandlern befolgt werden, sofern die beschriebene Lebens- und Behand-
                                lungssituation eintritt und der Verfasser der Verfügung aktuell nicht mehr
                                selbst seinen aktuellen Willen äußern kann. Dazu ermittelt der behandelnde




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