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Zum Begriff der Sterbehilfe:
In Deutschland wird seit einigen Jahren auch in den Medien viel über den Begriff „Sterbehilfe“
diskutiert. Dieser Begriff wird aber oft unklar verwendet. Im Folgenden werden einige Begriffe,
die in der Öffentlichkeit verwendet werden, näher erklärt und voneinander abgegrenzt:
1. Tötung auf Verlangen wird oft auch als „aktive Sterbehilfe“ bezeichnet: Ein aktiver Ein-
griff oder eine aktive Maßnahme mit der Absicht, das Leben eines Menschen auf dessen
Wunsch hin zu beenden, z. B. das Verabreichen einer tödlichen Dosis eines Medikamentes
als Spritze, ist nach § 216 StGB in Deutschland strafbar und verboten.
2. Weder der Suizid noch die Beihilfe zum Suizid sind in Deutschland verboten. Niemand darf
zur Hilfe beim Suizid verpflichtet werden.
3. Sterben zulassen, oft auch als passive Sterbehilfe bezeichnet: Medizinisch begleitetes
Sterbenlassen sind Unterlassung oder Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen, wie
künstliche Ernährung und Beatmung, Behandlung mit Antibiotika u. a. entsprechend dem
Patientenwillen, wobei dem natürlichen Krankheits- oder Sterbeprozess sein Lauf ge-
lassen wird. Dies ist in Deutschland nicht nur erlaubt, sondern im Sinne des § 1901 BGB
geboten, wenn eine gültige Patientenverfügung vorliegt, in der die Durchführung der
o. g. Maßnahmen abgelehnt wird.
4. Nebenwirkung einer Therapie, auch als indirekte Sterbehilfe bezeichnet: Die Linderung von
Schmerzen und anderen stark belastenden Symptomen ist eine wichtige Aufgabe der
Medizin. Bei starken Symptomen ist es nicht nur erlaubt, sondern auch geboten, diese
mit Medikamenten und anderen Maßnahmen zu lindern, auch unter der billigenden In-
kaufnahme der unbeabsichtigten Nebenwirkung dieser Medikamente, die Sterbephase
einer Patientin oder eines Patienten zu verkürzen. Neben den gesetzlichen Regelungen
zur Patientenverfügung ist hierfür auch das Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr
1996 (BGHSt 42, 301) relevant.
Der Artikel 25 der UN-Behindertenrechtskonvention fordert mit Blick auf die erhebliche Unter-
und Fehlversorgung von Palliativpatientinnen und -patienten mit Einschränkungen eine unein-
geschränkte und damit barrierefreie Zugangsgerechtigkeit zur Palliativ- und Hospizversorgung.