Page 40 - Fußverkehrs-Check Abschlussbericht
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Fußverkehrs-Checks NRW 2021 – Stadt Essen - Abschlussbericht
Zeitgerechtigkeit Im vorigen Kapitel sind bereits Hinweise gegeben worden, wie Zeitge-
rechtigkeit für zu Fuß Gehende vor allem an Lichtsignalanlagen er-
wirkt werden kann. Lange Rot- und kurze Grünphasen an Lichtsignal-
anlagen sind für viele mobilitätseingeschränkte Personen nicht nur är-
gerlich und unbequem, sondern stellen mitunter eine „echte“ Ein-
schränkung der Mobilität dar, wenn z.B. Gehhilfen genutzt werden
müssen. Es sollte selbstverständlich sein, dass LSA-Umläufe so aus-
gerichtet werden, dass sie auch für mobilitätseingeschränkte Men-
schen nutzbar sind.
Flächengerechtigkeit Das Thema Flächengerechtigkeit spielt wie die Zeitgerechtigkeit im
Fußverkehr eine relevante Rolle. Viele Verkehrsräume sind auf eine
komfortable Nutzung mit dem Kfz ausgelegt. Aufgrund von räumlich
begrenzten Straßenbreiten leidet darunter meist der Fuß- und Radver-
kehr. Zu schmale Nebenanlagen, (illegal) parkende Kfz und weitere
Barrieren schränken das sichere und komfortable zu Fuß Gehen vor
allem für Mobilitätseingeschränkte ein.
Gehwegbreiten Die nutzbare Gehwegbreite soll grundsätzlich mindestens 1,80 m be-
tragen und vom Parken freigehalten werden. Nach den RASt 06
(FGSV-Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen), den H BVA (Hin-
weise für barrierefreie Verkehrsanlagen) und den Empfehlungen für
Fußverkehrsanlagen (EFA) entspricht dies im Regelfall (Wohnstraße
mit Hauswand und fließenden Verkehr) einer Gehwegbreite von
5
2,50 m. Damit ist auch der Begegnungsfall ohne Ausweichen auf die
Fahrbahn möglich und es kann auch eine Person durch eine andere
Person geführt werden.
5 FGSV: Empfehlungen für Fußverkehrsanlagen" (EFA), S.16
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