Page 40 - Fußverkehrs-Check Abschlussbericht
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Fußverkehrs-Checks NRW 2021 – Stadt Essen - Abschlussbericht





            Zeitgerechtigkeit         Im vorigen Kapitel sind bereits Hinweise gegeben worden, wie Zeitge-
                                      rechtigkeit für zu Fuß Gehende vor allem an Lichtsignalanlagen er-
                                      wirkt werden kann. Lange Rot- und kurze Grünphasen an Lichtsignal-
                                      anlagen sind für viele mobilitätseingeschränkte Personen nicht nur är-
                                      gerlich  und  unbequem,  sondern  stellen  mitunter  eine  „echte“  Ein-
                                      schränkung  der  Mobilität  dar,  wenn  z.B.  Gehhilfen  genutzt  werden
                                      müssen. Es sollte selbstverständlich sein, dass LSA-Umläufe so aus-
                                      gerichtet  werden,  dass  sie  auch  für  mobilitätseingeschränkte  Men-
                                      schen nutzbar sind.

            Flächengerechtigkeit      Das  Thema  Flächengerechtigkeit  spielt  wie  die  Zeitgerechtigkeit  im
                                      Fußverkehr eine relevante Rolle. Viele Verkehrsräume sind auf eine
                                      komfortable Nutzung mit dem Kfz ausgelegt. Aufgrund von räumlich
                                      begrenzten Straßenbreiten leidet darunter meist der Fuß- und Radver-
                                      kehr. Zu schmale Nebenanlagen, (illegal) parkende Kfz und weitere
                                      Barrieren schränken das sichere und komfortable zu Fuß Gehen vor
                                      allem für Mobilitätseingeschränkte ein.

            Gehwegbreiten             Die nutzbare Gehwegbreite soll grundsätzlich mindestens 1,80 m be-
                                      tragen  und  vom  Parken  freigehalten  werden.  Nach  den  RASt  06
                                      (FGSV-Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen), den H BVA (Hin-
                                      weise für barrierefreie Verkehrsanlagen) und den Empfehlungen für
                                      Fußverkehrsanlagen (EFA) entspricht dies im Regelfall (Wohnstraße
                                      mit  Hauswand  und  fließenden  Verkehr)  einer  Gehwegbreite  von
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                                      2,50 m.  Damit ist auch der Begegnungsfall ohne Ausweichen auf die
                                      Fahrbahn möglich und es kann auch eine Person durch eine andere
                                      Person geführt werden.




























                                      5  FGSV: Empfehlungen für Fußverkehrsanlagen" (EFA), S.16




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