Page 41 - Integriertes Klimafolgenanpassungskonzept für die Stadt Essen
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Wasserflächen, etc. Darüber hinaus kann Einfluss auf die überbaubare
Grundstücksfläche sowie die Anordnung und Dichte der Baugebiete
genommen werden. Die Zweckhaftigkeit dieser verschiedensten Fest-
setzungsmöglichkeiten wird im Zuge der Bauleitplanverfahren durch
die Fachverwaltung geprüft und umgesetzt.
2 Zur Reduzierung negativer bioklimatischer Effekte durch eine Neu-
bebauung bzw. Versiegelung bieten die Festsetzungskataloge des
BauGB und der BauO NRW ebenfalls unterschiedliche Möglichkeiten.
So können Bereiche festgesetzt werden, die von einer Bebauung frei-
zuhalten sind. Darüber hinaus lassen sich in Teilbereichen eines Be-
bauungsplans Pflanzgebote festsetzen, Schottergärten ausschließen,
Einfriedungen mit Hecken definieren etc. Aber auch die Begrünung
von Gebäuden (Dachbegrünung, Fassadenbegrünung) kann festge-
setzt werden. Durch diese Festsetzungen soll ein möglichst geringer
Versiegelungsgrad realisiert werden, sodass die negativen bioklimati-
Klimawandelangepasste Planungen und Maßnahmen
schen Effekte so gering wie möglich ausfallen. Auch in diesem Fall
werden die verschiedenen Festsetzungen im Einzelfall durch die Fach-
verwaltung auf ihre Zweckhaftigkeit überprüft. Aufgrund geringer
Fensterflächen bei Lagerhallen, ist eine Fassadenbegrünung in Gewer-
begebieten meist sinnvoller als bei Wohngebäuden. Auf der anderen
Seite lassen sich die Dächer von Wohngebäuden, aufgrund der höhe-
ren zulässigen Dachlast, meist einfacher begrünen als Leichtbauhal-
len.
3 In Bezug auf die Starkregenproblematik können ebenfalls unter-
schiedliche Festsetzungen, insbesondere in der verbindlichen Bauleit-
planung, getroffen werden. So lassen sich verschiedene Arten von
Gründächern festsetzen, die beispielsweise speziell auf einen mög-
lichst großen Regenrückhalt (Retentionsgründächer) ausgelegt sind.
Weiterhin lassen sich Versickerungs- oder Verdunstungsmulden fest-
setzen, die ebenfalls eine hohe Wirkung gegenüber des Regenrück-
halts aufweisen. Auch diese Maßnahmen werden durch die Fachver-
waltung im Einzelfall auf ihre Zweckhaftigkeit überprüft.
Eine Möglichkeit zur Klimafolgenanpassung in randlichen Bereichen der be-
bauten, urbanen Gebiete stellt der Rückbau versiegelter Flächen dar. Dies
kann beispielsweise durch die Festsetzung einer nicht baulichen Nutzung er-
folgen (z.B. Festsetzung als Grünfläche). Hier gilt es zu beachten, dass die
Umnutzung von Brachflächen und Baulücken in nicht baulich genutzte
Grundstücke in der Regel mit Entschädigungsansprüchen nach dem Pla-
nungsschadensrecht verbunden ist. Hier ist jeweils eine Einzelfallbetrach-
tung notwendig. Bei Flächen mit einer stadtklimarelevanten Belüftungs-
funktion kann ein Aufkauf solcher Flächen sinnvoll sein. Hierbei lassen sich
ebenfalls Synergien mit der Regenrückhaltung herstellen. Beispielsweise
kann bei einer Neugestaltung und beabsichtigten Aufwertung von Verkehrs-
flächen die versiegelte Fläche reduziert werden. Auch der § 13a BauGB (Be-
bauungspläne der Innenentwicklung) und die Eingriffsregelung des Bun-
desnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im unbebauten Bereich können heran-
gezogen werden, da vor allem bei Baumaßnahmen die Entsiegelung von Flä-
chen oberste Priorität hat.
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